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Satzung

Satzung der Hetzler Stiftung

mit Sitz in Bensheim

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Hetzler Stiftung“. 

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bensheim.

(3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist:

Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Bekämpfung und Prävention von Süchten sowie der Rehabilitation und Wiedereingliederung von Abhängigen.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung 
  • von Einrichtungen, die sich mit der Forschung von Suchtursachen und ihrer Bekämpfung und mit der Erforschung von nicht abhängig machenden Schmerzmitteln befassen, 
  • der Entwicklung von Programmen und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Süchten,
  • von Rehabilitationseinrichtungen zur Stabilisierung und Wiedereingliederung von Süchtigen und Suchtgefährdeten, 
  • der Durchführung von Suchtpräventionsprogrammen,
  • von Programmen zur Entwicklung und Stabilisierung insbesondere von Kindern und Jugendlichen, die aufgrund ihrer Lebensumstände in ihrer Entwicklung gestört und in der Folge suchtgefährdet sind.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

(2) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwendet.  

(3) Ein Teil der Mittel, und zwar höchstens ein Drittel des Einkommens der Stiftung kann entsprechend § 58 Nr. 6 AO verwendet werden, um den Stifter in angemessener Weise zu unterhalten und die Gräber des Stifters und seiner Ehefrau zu pflegen und deren Andenken zu ehren. Die Stiftung soll dem Stifter und seiner Ehefrau Unterhaltsleistungen in der steuerlich zulässigen Höhe zuwenden.

(4) Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch. 

……

 

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Der Stiftungsbeirat kann abweichend hiervon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihr Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Mitglieder eines Organs dürfen nicht Angestellte der Stiftung sein.

 

§ 6 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus zwei Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestimmt. Der Stifter benennt auch den Vorsitzenden.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird er durch eine Person ersetzt, die der Stifter benennt. Sofern der Stifter sein Benennungsrecht nicht mehr ausüben kann oder nicht innerhalb von drei Wochen ausübt, wird das neue Vorstandsmitglied einstimmig durch den Stiftungsbeirat zugewählt. 

(3) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet 

a) durch Amtsniederlegung, die jederzeit möglich ist, 

b) durch Abberufung durch den Stifter,

c) durch Tod oder 

d) mit Vollendung des 75. Lebensjahres; die Altersgrenze gilt nicht für den Stifter, dessen Ehefrau, deren Kinder und allen weiteren Abkömmlingen sowie Herrn Rüdiger Brand.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Die Entscheidung des Stiftungsbeirats muss einstimmig mit allen bei der Beschlussfassung erschienenen oder vertretenen Stimmen getroffen werden. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist vor Beschlussfassung über die Abberufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Unwirksamkeit wirksam. 

(4) Mitglieder des Vorstands haften im Verhältnis zur Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

(5) Der Vorstand kann sich jeweils im gegenseitigen Einvernehmen eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben und unter besonderer Berücksichtung des Willens des Stifters. 

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:  

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere die Ausübung der Gesellschafterrechte aus der Beteiligung an der Profectio Holding GmbH; 

b) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und die Vergabe von Zuwendungen unter Koordination der Interessen der Begünstigten mit dem Stifterwillen;

c) Erstellung der Jahresrechnung; 

d) Abfassung eines jährlichen ausführlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(3) Für den Fall, dass der Stifter selbst dem Stiftungsvorstand nicht angehört, bedürfen Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 10.000,00 Euro verpflichten, der Zustimmung des Beirats.

 

§ 8 Vertretung der Stiftung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung alleine. Im Übrigen wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(2) Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, weiteren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen. 

 

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Beirats werden vom Stifter berufen.
  2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 
  3. Der Beirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. 
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Scheidet ein Mitglied des Beirats aus, so bestimmt der Stifter ein neues Mitglied. Kann oder will der Stifter das neue Beiratsmitglied nicht benennen, so wählt der verbleibende Beirat einstimmig einen Nachfolger. Dem Beirat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Stiftungszwecks haben.
  6. Das Amt eines Mitglieds des Beirats endet mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Das Beiratsmitglied bleibt solange im Amt bis ein Nachfolger bestellt ist.

 

§ 11 Aufgaben des Beirats

Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 6 Absatz 2),
  2. Beratung des Vorstandes,
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Auflösung (Aufhebung) und Zusammenlegung der Stiftung,
  4. Zustimmung zu Rechtsgeschäften im Sinne des § 7 Absatz 3,
  5. Prüfung der Jahresabrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stif-tungszwecks.

 

§ 12 Beschlussfassung des Beirats

(1) Der Stiftungsbeirat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Beirates dies verlangen. Der Vor stand der Stiftung kann die Einberufung einer Beiratssitzung verlangen.

  1. Beschlüsse des Stiftungsbeirates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Beiratsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Beiratsmitglied vertreten lassen. Kein Beiratsmitglied kann mehr als ein anderes Beiratsmitglied vertreten.
  2. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
  3. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der sich nicht enthaltenden anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über die Sitzungen des Stiftungsbeirates ist Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Stiftungsbeirates und dem Vorsitzenden des Vorstandes der Stiftung zur Kenntnis zu bringen.
  5. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.